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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Ski- und Wanderclub 1940 Windecken e. V.
  2. Der Sitz des Vereins ist 61130 Nidderau-Windecken.
  3. Der Verein wurde am 14.09. 1979 unter der Nummer 41 VR 838 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau a. M., eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinsfarben und Auszeichnungen

  1. Die Vereinsfarben sind grün-weiß.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und Tragen der Vereinsnadel.
  3. Als Auszeichnungen werden verliehen:
    1. die Ehrennadel
    2. die Verdienstnadel
    3. die Ehrenmitgliedschaft
    4. die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden.

    Die näheren Einzelheiten werden im Ehrenstatut geregelt, das von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein will in kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Mitglieder den Wintersport unter besonderer Betonung des Skisports und weiterer Sportarten als Ausgleichssport betreiben.
    Der Satzungszweck wird durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und die Durchführung von Trainings- und Leistungsveranstaltungen verwirklicht.
    Eine weitere Zielsetzung des Vereins ist die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
  3. Der Verein ist Mitglied im "Hessischen Skiverband e. V." und im "Hessischen Leichtathletikverband e. V.".

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Kein Person wird durch die Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein setzt sich aus aktiven und passiven Mitgliedern zusammen und zwar:
    1. ordentliche Mitglieder
    2. jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre
    3. Ehrenmitglieder
    4. juristische Personen (Handwerksbetriebe oder Unternehmen)
  2. Die Mitgliedschaft kann nur aus Gründen abgelehnt werden, die für das Bestehen des Vereins, seine Kameradschaft oder sein Ansehen von besonderer Bedeutung sind.
  3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrages mit Namensunterschrift.
    Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
  4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Antrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.
    Nach erfolgter Aufnahme wird die Satzung des Vereins durch das Mitglied anerkannt.
  5. Die Mitglieder sind angehalten, alle Bestrebungen des Vorstandes zu unterstützen, das Ansehen des Vereins zu fördern.
  6. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch den Tod;
    2. durch Austritt, der schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist. Der Austritt wird erst wirksam, wenn alle Beitragsrückstände erledigt und sonstige Verpflichtungen erfüllt sind;
      Jugendliche haben die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters zum Vereinsaustritt mit vorzulegen;
    3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge im Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Ermahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
  7. Der Ausschluss ist möglich
    1. bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung;
    2. wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Vereins schädigen;
    3. wegen nicht Beachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane.

    Gegen den Ausschluss durch den Vorstand kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlusses schriftlichen Einspruch beim Vorstand einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet nach Anhörung des Betroffenen endgültig über den Einspruch.

  8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein.

§ 6 Beiträge

  1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge. Außerdem kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden.
  2. Die Höhe der Beiträge und die Höhe der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederver-sammlung festgelegt.
  3. Der Beitrag ist pünktlich und regelmäßig zu entrichten.
    Mitglieder die mehr als drei Monate im Rückstand sind, haben kein aktives Wahl- und Stimmrecht.
    Das Stimmrecht kann nicht auf andere Mitglieder übertragen werden.
  4. Der Beitragseinzug erfolgt in der Regel durch Lastschriftverfahren. (Ausnahmsweise auch durch Kassierung.)
  5. Der Mitgliedsbeitrag kann auf Antrag durch den Vorstand gestundet werden.
  6. Aus berechtigten Gründen kann ein Mitglied Beitragsbefreiung beim Vorstand beantragen. Bei Genehmigung des Antrages dauert die Mitgliedschaft fort.
  7. Neben dem Beitrag können Sonderumlagen oder -beiträge erhoben werden. Die Höhe der Sonderumlagen bzw. -beiträge und die Zeitspanne für die sie zu zahlen sind, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung, JHV)
    2. der Vorstand
    3. die Ausschüsse.

§ 8 Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung (JHV)

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (JHV) findet in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres statt.
  3. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vorher - unter Angabe der Tagesordnung - sämtlichen Mitgliedern schriftlich bzw. in der Vereinszeitschrift, die jedes Mitglied erhält, sowie durch Aushang im Vereinskasten, bekannt zu geben.
  4. Anträge sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung (JHV) dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung (JHV) ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Dies gilt nicht im Falle der Auflösung des Vereins; hier gelten die Bestimmungen des §14 dieser Satzung.
  6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
  7. Die Wahlen werden von drei durch die Mitgliederversammlung (JHV) zu wählende Mitglieder durchgeführt. Stellt sich ein Wahlausschussmitglied zur Vorstandswahl, so scheidet er aus dem Wahlausschuss aus und ist durch ein anderes Mitglied zu ersetzen.
  8. Alle Beschlüsse und Anträge werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  9. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur auf Antrag von 10 % der stimm-berechtigten Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auf die gleiche Weise wie eine ordentliche Mitgliederversammlung (JHV). Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern.
  11. Abstimmungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden sich dafür entscheidet.
  12. Über die Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Versammlungsleiter(in) und vom Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.
  13. Die Mitgliederversammlung (JHV) hat im wesentlichen folgende Aufgaben:
    1. den Vorstands- und Kassenbericht entgegenzunehmen
    2. über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden
    3. die Neuwahl des Vorstandes durchzuführen
    4. die Sportwarte zu bestätigen oder zu wählen
    5. mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen
    6. ggf. die Mitglieder der Ausschüsse zu wählen
    7. über Anträge zu beraten und zu beschließen
    8. über die Höhe der Beiträge usw. zu beschließen.
    9. das Ehrenstatut zu beraten und zu beschließen.
    10. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    11. die Ernennung von Ehrenvorsitzenden
  14. Der/die Jugendwart(in) hat mindestens jährlich eine Jugendversammlung abzuhalten. Die Versammlung kann Wünsche, Anregungen oder Anträge an den Vorstand richten. Sie wählt auch ihre(n) Jugendwart(in).
  15. Zur Förderung des Vereins und des Vereinslebens kann der Vorstand zwanglose Zusam-menkünfte (ehemals Monatsversammlungen) durchführen. Diese Zusammenkünfte wer-den nicht förmlich einberufen und ohne Tagesordnung durchgeführt. Die Leitung der Zusammenkunft obliegt dem Vorstand.

§ 9 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand (eingetragen im Vereinsregister) im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen
    1. aus dem/der ersten Vorsitzenden
    2. dem/der zweiten Vorsitzenden
    3. dem/der Kassierer(in)
  2. Vom geschäftsführende Vorstand sind jeweils zwei Personen gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Der Vorstand setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und folgenden Beisitzern:
    1. dem/der Schriftführer(in)
    2. dem/der Pressewart(in)
    3. dem/der Vergnügungswart(in)
    4. den Sportwarten(innen)
    5. dem/der Jugendwart(in).

    Die Redaktion der Vereinszeitschrift nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandsitzungen teil.

  4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
  5. Der geschäftsführende Vorstand (Ziffer 1) wird für vier Geschäftsjahre gewählt. Der gechäftsführende Vorstand führt die Vereinsgeschäfte bis zur Neuwahl weiter.
    Die Vorstandsmitglieder Ziffer 3 d - f werden für zwei Jahre gewählt.
    Die Sportwarte(innen) und der/die Jugendwart(in) sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  6. Die Sportwarte(innen) werden von den Sportlern der jeweiligen Sportarten, der/die Jugendwarte(innen) von den Jugendlichen unter 18 Jahren gewählt.
  7. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 10 Ausschüsse

  1. Die Mitgliederversammlung (JHV) kann Ausschüsse wählen.
  2. Die Anzahl der Mitglieder je Ausschuss wird vorher durch die Mitgliederversammlung (JHV) festgelegt.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung (JHV) für einen Ausschuss keinen Vorsitzenden wählt, wird dieser von dem Ausschuss selbst aus seiner Mitte gewählt.
  4. Die gewählten Ausschüsse sind nicht berechtigt, Verpflichtungen bzw. Verbindlichkeiten für den Verein einzugehen, es sei denn unter Hinzuziehung des ersten Vorsitzenden. Bei Zuwiderhandlungen hat der Betreffende bzw. haben die Betreffenden für auftretende Folgen selbst einzustehen.
  5. Der Vorstand kann Anordnungen oder Beschlüsse der Ausschüsse auflieben.
  6. Zu den Sitzungen des Vorstandes können Mitglieder der Ausschüsse hinzugezogen werden.
  7. Liegen besondere Aufgaben vor, kann der Vorstand hierfür besonders Beauftragte benennen. Werden mehrere Beauftragte benannt, so wählen diese aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorstand kann dem/den Beauftragten Befugnisse ganz oder teilweise übertragen. Auch für den/die Beauftragten gelten die Bestimmungen der Ziffern 4 und 5. Der Beauftragte bzw. deren Vorsitzender hat nach Erfüllung der Aufgabe dem ersten Vorsitzenden des Vereins sofort Bericht zu erstatten.

§ 11 Ältestenrat

  1. In der Mitgliederversammlung (JHV) kann ein Ältestenrat gewählt werden. Die Größe des Ältestenrates wird von der Mitliederversammlung vor dessen Wahl festgelegt.
  2. Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
  3. Der Ältestenrat wirkt beratend bei wichtigen Vereinsangelegenheiten mit.
  4. Als Mitglied des Ältestenrates kann nur gewählt werden, wer das 50. Lebensjahr vollendet hat und mindestens fünf Jahre Mitglied des Vereins ist.
  5. Der Ältestenrat kann nach Belieben Sitzungen abhalten. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
  6. Der Vorsitzende des Ältestenrates kann an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
  7. Über die Tätigkeit des Ältestenrates kann ihr Vorsitzender in der Mitgliederversammlung (JHV) berichten.

§ 12 Kassenrevision

  1. Es sind mindestens zwei Kassenprüfer (innen) - für die Dauer von zwei Jahren - zu wählen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Sie haben die Pflicht, den Jahresabschluss des Vereins zu prüfen.
    Zwischenprüfungen sind in jedem Falle möglich.
  2. Die Kassenprüfer(innen) sind zur Abgabe eines jährlichen Berichtes vor der Mitgliederversammlung (JHV) verpflichtet.
  3. Eine Anschlusswahl der Kassenprüfer(innen) ist einmal möglich.

§ 13 Haftung

  1. Die Mitglieder des Vereins sind durch eine Haftpflichtversicherung, wie sie für Vereine üblich ist, versichert.
  2. Darüber hinaus haftet der Verein seinen Mitgliedern in keiner Weise für Gefahren, Schäden oder Verluste, die aus dem Vereinsbetrieb oder Einrichtungen oder Veranstaltungen des Vereins entstehen.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ist nur durch einen Beschluss einer Mitgliederversammlung möglich, wenn dies als Tagesordnungspunkt bei der Einberufung auf der Tagesordnung stand.
  2. Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  3. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins wird erst wirksam, wenn er in einer weiteren eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung wieder mit dreiviertel Mehrheit bestätigt wird.
  4. Die Abwicklung der rechtswirksam beschlossenen Auflösung des Vereins erfolgt durch den letzten Vorstand. Die zweite Auflösungsversammlung kann abweichend hiervon unter Einhaltung der Vorschriften für die Vorstandswahl einen oder mehrere Abwickler bestimmen, wobei die Zahl durch einfache Mehrheit bestimmt wird.
    Das gesamte nach Abwicklung aller Verpflichtungen und Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen, fällt außer den von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen, zu gleichen Teilen an

    1. das Deutsche Rote Kreuz - Nidderau
    2. das Deutsche Rote Kreuz - Bergwacht Erlensee,

    oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 15 Schlussbestimmungen

Diese von der Mitgliederversammlung (JHV) im Jahre 1999 neugefasste Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.